GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Kriterien der überwiegenden Beanspruchung
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Ob die Arbeitskraft durch eine Ausbildung überwiegend beansprucht wird, ist durch Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft zu dem von der geltenden Arbeits- und Sozialordnung, etwa im AZG oder in den Kollektivverträgen, für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln (RS0085184). Wenngleich das Zeitausmaß der beruflichen Inanspruchnahme ein Indiz dafür bilden kann, ob diese Inanspruchnahme überwiegt, so muss doch jegliche starre Grenzziehung vermieden werden und auch das Gewicht der Erwerbstätigkeit einerseits und der Schul- und Berufsausbildung andererseits berücksichtigt werden, denn auch das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit mit einer Arbeitszeit von rund der Hälfte der Normalarbeitszeit sagt noch nichts Endgültiges über die parallel absolvierte Ausbildung aus (10 ObS 169/91 mwN).
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Die Frage der überwiegenden Inanspruchnahme kann nicht auf einen längeren Zeitraum, wie auf ein Kalender- oder Studienjahr, bezogen werden, sondern auf jeden Kalendermonat (10 ObS 202/91).
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Überwiegende Beanspruchung wurde bejaht bei einer wöchentl Unterrichtszeit von fünf Stunden und einer täglichen Beschäftigung mit der Aneignung des Lehrstoffes...