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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

a) Regelungszweck

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Unterzieht sich jemand einer die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Ausbildung, dann ist idR seine Arbeitskraft so in Anspruch genommen, dass eine die Selbsterhaltung garantierende Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies entspricht dem Zweck der Waisenpension, die für die Dauer der Ausbildung die Unmöglichkeit, gleichzeitig ein Erwerbseinkommen zu erzielen, zumind teilw ausgleichen soll (RS0089658).

14

Wenn ein Kind sich in einer „hauptberuflichen“ Ausbildung befindet, dann wird seine Arbeitskraft dadurch so in Anspruch genommen, dass ihm daneben eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Übt es eine solche aber dennoch aus, so vernichtet das seinen Anspruch auf Waisenpension nicht (RS0085139). Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schul- oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension (RS0089658). Solche Einkünfte stehen - unabhängig von ihrer Höhe - der Verlängerung der Kindeseigenschaft nicht entgegen, sondern wirken sich allenfalls darauf aus, ob das waisenpensionsberechtigte Kind Anspruch auf Ausgleichs...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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