Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

a) Schulausbildung

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Unter dem Begriff „Schulausbildung“ ist der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Die Ausbildung muss in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgen und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt werden. „Schulausbildung und Berufsausbildung“ ist kein in sich geschlossenes Begriffsgebilde (RS0108319). Schulen sind auch Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fähigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird (RS0108318). Dem Schüler müssen im Wesentlichen für ihn neue Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden und darf sich die Ausbildung nicht darin erschöpfen, dem Schüler ein Wissen zu vermitteln, welches er aufgrund einer bereits früher absolvierten Schulausbildung besitzt (RS0085225). Es kann sich auch um eine Ausbildung im Ausland handeln (10 ObS 21/00m).

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Auch Abend- und Maturaschulen zur Vorbereitung der Ablegung der Matura vermitteln Schulausbildung, nicht hingegen eine ausschließlich selbstbestimmte private jahrelange Vorbereitung auf die Zulassungsp...

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