GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Hausgemeinschaft bei Stiefkindern und Enkeln (Z 4 und 5)
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Wesentlich für eine Hausgemeinschaft ist nicht die Wohnungsgemeinschaft, sondern das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft, wobei es keine Rolle spielt, ob die Mittel nur von einem oder von allen Gemeinschaftern getragen werden. Es kommt auf die Zielsetzung an, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern. Festzustellen ist, wo der Betroffene den Mittelpunkt seiner Lebensführung gehabt hat, wo er sich in seiner Freizeit überwiegend aufgehalten hat und seine Urlaube verbracht hat und inwieweit er zur Befriedigung der Bedürfnisse des täglichen Lebens (Einkauf von Lebensmitteln, Mithilfe im Haushalt usw) und zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung beigetragen hat und inwieweit für ihn notwendige Haushaltsverrichtugen (zB Waschen der Wäsche) im Haushalt vorgenommen wurden (RS0085117).
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Ein bestimmtes Mindestmaß der Dauer der Hausgemeinschaft wird nicht verlangt, weshalb es ausreicht, dass die Stiefkinder vom Zeitpunkt der Eheschließung der Mutter mit dem Versicherten bis zu dessen Tod in Hausgemeinschaft lebten, wobei das durch mehrere Jahre bestehende Vorliegen einer H...