GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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Im Leistungsrecht der PV knüpfen die § 138, 144, 145 Abs 10, 148a und 150 Abs 1 an den Kindesbegriff des § 128 an, im Leistungsrecht der UV § 175 Abs 2 Z 10, 207, 215 Abs 4 und 218 ASVG an die Parallelregelung des § 252 ASVG. Für die KV treffen § 83 Abs 2, 4 und 9 eine eigene Regelung; hins Kindererziehungszeiten in der PV vgl § 116a Abs 2.