Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Überschneidung mit Beitragszeiten (Abs 3)

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Folgende Vorgangsweise ergibt sich aus Abs 3: Zunächst wird die BMG nach § 122 ohne Berücksichtigung der zusätzl BMG für die KEZ errechnet. Überdecken sich KEZ mit anderen Beitragszeiten nicht, werden die KEZ mit der einheitlichen BMG für die KEZ mit dem nach der Lagerung dieser Zeiten gebührenden Steigerungsbetrag berücksichtigt. Überschneiden sich KEZ und andere BM, ausgenommen BM gem § 18a ASVG, wird für diese sich überschneidenden Zeiten die normale BMG und die einheitliche BMG für KEZ zusammengezählt. Von der Summe dieser Bemessungsgrundlagen gebührt dann der Steigerungsbetrag für diese Zeiten (vgl Teschner/Widlar, GSVG, § 123 Anm 1 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Zu den Auswirkungen auf die Pensionshöhe vgl § 125 Rz 2.

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