GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 298 Abs 6 ist der Prozentsatz von 50 vor 2028 pro Kalenderjahr um 2 zu vermindern. Für 2012 beträgt er daher 18 %; aufgrund des für dieses Jahr geltenden Augleichszulagen-Richtsatzes von € 814,82 (BGBl II 2011/398) ergibt sich eine BMG für KEZ von € 146,67. Diese Regelung gilt gem § 298 Abs 10 auch für die nach dem Übergangsrecht ab zustehende vorzAP bei langer Versicherungsdauer. Der Gesetzgeber überschreitet den rechtspolit Gestaltungsspielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für KEZ eine pauschale und von den Einkommensverhältnissen unabhängige BMG vorsieht, die in der überwiegenden Zahl der Fälle geringer ist als eine auf Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens bemessene (10 ObS 157/02i).