GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Nicht zu berücksichtigende Zeiten (Abs 3)
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Der Gesetzgeber überschreitet den ihm offen stehenden rechtspolit Gestaltungsspielraum nicht in gleichheitswidriger Weise, wenn er für Ausbildungszeiten ohne Beitragsleistung iSd § 4 Abs 1 Z 4 ASVG eine Ausnahmeregelung iSd § 122 Abs 3 Z 6 GSVG nicht vorsieht (RS0117517).