GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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8. Ausnahmen bei qualifiziert unbekanntem Aufenthalt (Abs 1 Z 8)
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Um administrativen Aufwand zu sparen, bis schließlich die nicht einbringlichen Beiträge von Personen mit unbekanntem Aufenthalt abgeschrieben werden können, sind Personen mit qualifiziert unbekanntem Aufenthalt ex lege nicht (mehr) kranken- und pensionsversichert. Das Ende der Pflichtversicherung wegen Eintritts des Ausnahmegrundes richtet sich nach § 7 Abs 1 Z 7 und Abs 2 Z 6; der Wiederbeginn der Pflichtversicherung wegen Wegfalls des Ausnahmegrundes richtet sich nach § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 3 Z 6 (EB zur RV 179 BlgNR 24. GP 13). In diesem Fall besteht auch eine Ausnahme von der ASVG-Unfallversicherung.