GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Einzubeziehende Zeiten (Abs 1)
3
Für beide Fälle (mind oder weniger als die in Abs 1 genannten BM) ist der Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres maßgeblich. Der Unterschied zw den beiden Fällen liegt nur in der Zahl der berücksichtigten BM und im Teiler (RS0111597). Die Regelung „bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres“ ist nicht verfassungswidrig (RS0110086).