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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Dokumentvorschau
GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

I. Allgemeines

1

Die Bemessungsgrundlage ist gem § 125 Teil der Gesamtbemessungsgrundlage, die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages gem § 139 Abs 1 und damit die Pensionshöhe ist.

2

Aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 298 Abs 4 wird der Durchrechnungszeitraum von 480 Monaten erst im Jahr 2028 zum Tragen kommen, bis dahin steigt er ab 2004 von 192 jährlich um zwölf Monate an (für Stichtage 2012 daher 288 Monate). Diese Regelung gilt gem § 298 Abs 10 auch für die nach dem Übergangsrecht ab zustehende vorzAP bei langer Versicherungsdauer.

Andere Bestimmungen iSd Abs 4 sind § 123 und 126.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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