GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Zeit zw Versicherungsfall/Antrag und Stichtag (Z 8)
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Die Bestimmung steht im engsten Zusammenhang mit der durch § 113 Abs 2 angeordneten Verschiebung des Stichtages auf den der nicht an einem Monatsersten vorgenommenen Antragstellung folgenden Monatsersten. Er soll eine mögliche Schädigung des Versicherten durch diese Verschiebung, die max 29 Tage betragen kann, vermeiden (RS0084554).
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Zur Problematik, dass ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nach der Neufassung des § 113 Abs 2 nicht mehr sinnvoll ist, vgl § 113 Rz 2.
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Zeiten vom Entzug einer Leistung bis zur neuen Antragstellung sind keine neutralen Zeiten, eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung ist auf diesen Fall nicht geboten (RS0109687).