GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VI. „Ewige Anwartschaft“ (Abs 6)
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Bei dieser Variante müssen die notwendigen VM nicht in einem bestimmten Rahmenzeitraum liegen, sondern sind unabhängig von ihrer zeitl Lagerung zu berücksichtigen. Zur aufgehobenen Z 2 betr die vorzAP bei langer Versicherungsdauer vgl § 131 (aufgehoben) Rz 6. Für ab dem geborene Versicherte wird künftighin für die AP eine Mindestversicherungszeit von 180 VM ausreichend sein, von denen mind 84 aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (§ 4 Abs 1 und 5 APG).