GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Rahmenzeitraumerstreckung (Abs 5)
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Da nur die innerhalb des Rahmenzeitraums nach Abs 4 fallenden Pensionsbezugszeiten (§ 121 Z 6 lit a) diesen verlängern, müssen die vor diesem liegenden Pensionsbezugszeiten unberücksichtigt bleiben (RS0109686). Es tritt keine nochmalige Verlängerung des Rahmenzeitraums ein, wenn auch in die Verlängerung des Rahmenzeitraumes neutrale Zeiten fallen (RS0119722). Zur durch das BBG 2011 eingefügten Sonderregelung des § 133 Abs 3 letzter Satz vgl § 133 Rz 54.