GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Rahmenzeitraum (Abs 4)
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Der Rahmenzeitraum soll gewährleisten, dass nur solche Leistungswerber anspruchsberechtigt sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung in einem Naheverhältnis zur Versichertengemeinschaft stehen (RS0084845).