GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Wartezeit nach Abs 3
12
Nach Abs 3 Z 1 lit b wirkt nur jeder volle Lebensmonat nach Vollendung des 50. Lebensjahres wartezeiterhöhend (RS0109685). Gegen die Regelung der „wachsenden Wartezeit“ bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (RS0085872).