GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Auslandssachverhalte
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Ein Arbeitsunfall in einem Vertragsstaat führt nur bei einer entsprechenden Gleichstellungsbestimmung im zwischenstaatl Abk zum Entfall der Wartezeit (RS0085424, 0085425, 0085426).
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Nach dem Urteil des EuGH v. , C-290/00, Duchon, steht Art 94 Abs 3 der VO 1408/71 iVm Art 39 Abs 2 EGV (numehr Art 45 Abs 2 AEUV) der nationalen Vorschrift des § 235 Abs 3 lit a ASVG entgegen, die den Wartezeitentfall nur für den Fall vorsieht, dass das Unfallopfer zur Zeit des Unfalls nach den Rechtsvorschriften dieses Staates - unter Ausschluss der Rechtsvorschriften sämtlicher anderer MS - pflicht- oder selbstversichert war.