GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Grundsätzliches
6
Durch Abs 2 lit a werden Arbeitsunfälle für den Bereich der PV durch Entfall der für die EUP bestehenden allg Anspruchsvoraussetzungen privilegiert. Auch ohne Erfüllung der Wartezeit stehen in diesen Fällen Pensionsleistungen wg Erwerbsunfähigkeit zu.
7
Voraussetzung ist, dass der Betroffene im Unfallzeitpunkt in der PV nach dem GSVG oder einem anderen BG versichert war (RS0085423). Strafgefangene sind nicht in die UV nach dem ASVG einbezogen, ein Arbeitsunfall eines Strafgefangenen führt daher nicht zum Wartezeitentfall (10 ObS 97/10b).
8
Voraussetzung für den Wartezeitentfall ist, dass die Erwerbsunfähigkeit, wenn schon nicht die ausschließliche, so doch die wesentliche Folge des Arbeitsunfalles ist (RS0084836). Die Folgen eines Arbeitsunfalles müssen die vor dem Unfall vorhandene, wenn auch geminderte, aber noch bestehende Erwerbsfähigkeit des Versicherten so vermindern, dass durch deren Zusammenwirken Erwerbsunfähigkeit gem § 133 anzunehmen ist. Eine zur Erwerbsunfähigkeit führende Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leiden, die erst nach dem Unfall entstehen, kann jedoch den Tatbestand des Abs 2 nicht herstellen (RS0084823).
9
Vor Beurteilung, ob der VF der Erwerbsunfähigke...