GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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6. Neue Selbständige unter der Versicherungsgrenze II (Abs 1 Z 6)
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Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte gem § 4 Abs 1 Z 6 lit b beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der AlV usw) sind von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit die zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 2012 sind dies Euro 4.515,12 jährlich) nicht übersteigt.
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Der VwGH (2006/08/0040) verneint eine analoge Anwendung des § 4 Abs 1 Z 6 lit b auf nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG Pflichtversicherte (im konkreten Fall: kinderbetreuungsgeldbeziehender Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).