GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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Die Wartezeit stellt die sekundäre Leistungsvoraussetzung dar (RS0106536). Sie soll sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehört und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (RS0084485). Verfassungsmäßige Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber Pensionsansprüche von der Erfüllung der Wartzeit abhängig macht, bestehen nicht (RS0056550).
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Mangelt es einem Versicherten schon an der Wartezeit als allg Voraussetzung einer EUP, so bedarf es - bei Nichtvorliegen einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls (Abs 2) - keiner Feststellungen zur Frage, ob Erwerbsunfähigkeit besteht (RS0106519).
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Auch Versicherungszeiten nach dem ASVG und BSVG sind für die Erfüllung der Wartezeit heranzuziehen (§ 129 Abs 8).
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Ausländische Versicherungszeiten sind für die Wartezeit österr VZ nur dann gleichzuhalten, wenn eine Integration derselben durch das Gemeinschaftsrecht oder eine zwischenstaatl Vereinbarung erfolgt ist (RS0084821). Zur Ermittlung der ausl VZ vgl § 117a Rz 2 f.
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Für die Erfüllung der Wartezeit ist immer zu prüfen, ob si...