GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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§ 119 Versicherungsmonat
Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den § 172 und 175 gilt folgendes:
Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116a oder § 116b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der § 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3,
Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
Für Versicherungszeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.
Für Versicherungszeiten gemäß den § 116a und 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den § 116a oder 116b und die folgende...