GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Verfahrensrechtliches
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Wird ein Antrag nach § 117a gestellt, so bildet die Feststellung der VZ einen Teil des Leistungsverfahrens. In diesem Fall wird das Verfahren zweigeteilt. Die bis zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag erworbenen Zeiten werden bindend festgestellt und sind ohne weitere Prüfung dem künftigen Leistungsverfahren zugrundezulegen. Beim Verfahren gem § 117a handelt es sich damit um einen vorgezogenen Teil des Leistungsverfahrens (RS0084976).
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Es handelt sich um eine Sozialrechtssache gem § 65 Abs 1 Z 4 ASGG bzw um eine Leistungssache gem § 194 GSVG iVm § 354 Z 4 ASVG.
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Wird eine der in § 74 Abs 1 ASGG genannten verwaltungsrechtlichen Vorfragen im Verfahren nach § 117a strittig, so ist nach der erstgenannten Norm zwingend zu unterbrechen und der rechtskräftige Abschluss des (anzuregenden) Verwaltungsverfahrens abzuwarten.
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Soweit der Inhalt des Bescheides eine Einheit bildet, wird er vom Klagebegehren erfasst und tritt gem § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft. Da der Bescheid über die Feststellung der VZ eine inhaltliche Einheit bildet, tritt er durch die Einbringung der Klage zur Gänze außer Kraft, auch wenn mit der Klage nur die Feststellung weiterer VZ begehrt wird. Daher ist auch dann, wenn im gerichtlichen Verfahren keine weiteren...