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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

5. Neue Selbständige unter der Versicherungsgrenze I (Abs 1 Z 5)

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Personen, deren Einkünfte ausschließlich auf einer Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Z 4 beruhen, sind aus der Pflichtversicherung ausgenommen, wenn ihre Beitragsgrundlage Euro 6.453,36 nicht übersteigt. Diese Grenze wird nicht jährlich angehoben (sie entsprach der Einkommensteuerveranlagungsgrenze gem § 42 EStG idF BGBl I 1996/201). Diese Ausnahme von der Pflichtversicherung gilt jedoch nicht, wenn eine Versicherungserklärung iSd § 2 Abs 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben wurde. Für Personen, die eine Versicherungserklärung iSd § 2 Abs 1 Z 4 abgeben und ein Überschreiten der Versicherungsgrenze bekannt geben, kommt es zur Einbeziehung in die Pflichtversicherung (dazu Gleitsmann, Sozialversicherung von neuen Selbständigen: Die Erklärung zählt! ASoK 1998, 354; Schrank/Tomandl, Beginn der Versicherung und des Leistungsanspruchs bei „neuen“ Selbständigen, ZAS 2004, 100).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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