GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Neue Selbständige unter der Versicherungsgrenze I (Abs 1 Z 5)
8
Personen, deren Einkünfte ausschließlich auf einer Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Z 4 beruhen, sind aus der Pflichtversicherung ausgenommen, wenn ihre Beitragsgrundlage Euro 6.453,36 nicht übersteigt. Diese Grenze wird nicht jährlich angehoben (sie entsprach der Einkommensteuerveranlagungsgrenze gem § 42 EStG idF BGBl I 1996/201). Diese Ausnahme von der Pflichtversicherung gilt jedoch nicht, wenn eine Versicherungserklärung iSd § 2 Abs 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben wurde. Für Personen, die eine Versicherungserklärung iSd § 2 Abs 1 Z 4 abgeben und ein Überschreiten der Versicherungsgrenze bekannt geben, kommt es zur Einbeziehung in die Pflichtversicherung (dazu Gleitsmann, Sozialversicherung von neuen Selbständigen: Die Erklärung zählt! ASoK 1998, 354; Schrank/Tomandl, Beginn der Versicherung und des Leistungsanspruchs bei „neuen“ Selbständigen, ZAS 2004, 100).