GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Erziehung im Inland
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In der Entscheidung vom , C-28/00, Kauer, hatte der EuGH den Fall einer österr Versicherten zu beurteilen, die ihre drei Kinder nach einer Erwerbstätigkeit in Österreich vor dem EU-Beitritt Österreichs in Belgien betreut hatte und danach wieder in Österreich erwerbstätig war. Der EuGH sprach aus, dass Art 94 Abs 2 der damaligen WanderarbeitnehmerVO 1408/71 iVm Art 18, 39 und 43 EGV (nunmehr Art 21, 45 und 49 AEUV) dahin auszulegen seien, dass sie der damaligen Regelung des § 227a Abs 3 ASVG entgegenstehen, wonach KEZ, die in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den EWR oder einem anderen MS der EU zurückgelegt wurden, nur unter der zweifachen Voraussetzung als EZ für die Altersversicherung gelten, dass sie nach dem Inkfrafttreten dieser VO in Ö zurückgelegt wurden und, dass der Antragsteller für die betreffenden Kinder Anspruch auf eine Geldleistung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft oder entsprechende Leistungen nach dem Recht des genannten Staates hat oder hatte, während diese Zeiten, wenn sie im Inland zurückgelegt wurden, ohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzung als EZ gelten.
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Die zitierten Einschränkungen bestehen zwar nach der nunme...