GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Tatsächliche und überwiegende Erziehung (Abs 4-6)
5
Zur praktischen Durchführung enthält die Regelung (unwiderlegbare und) widerlegbare Zuordnungsvermutungen, die sich darauf gründen, dass in der Praxis die weibl Versicherte in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle die Erziehung des Kindes übernommen hat. Die Möglichkeit der Widerlegung dieser Vermutung scheint im Hinblick auf das sich wechselnde Rollenverhalten der Geschlechter und auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot notwendig (10 ObS 422/01h mwN).
6
Der Beweis für die Widerlegung der Vermutung wird allerdings nicht leicht zu erbringen sein, sondern nur dann, wenn gravierende Gründe dafür vorliegen, dass der in der PV pflichtversicherte Elternteil das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat und nicht der in der PV nicht pflichtversicherte Elternteil. Dies kann zB zutreffen bei Spitalspflege, schwerer Krankheit, Gefängnisaufenthalt, Auslandsaufenthalt oder Aufgabe der Hausgemeinschaft mit dem Kind (10 ObS 422/01h).
7
Wurde das Kind in den ersten vier Lebensjahren einige Zeit hindurch überwiegend vom Vater und einige Zeit hindurch überwiegend von der Mutter erzogen, ist die KEZ zw den Eltern aufzuteilen und jedem Elt...