GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines/zeitliche Abgrenzung
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Die Begrenzung auf Zeiten vor dem rührt daher, dass für Kindererziehungszeiten für ab geborene Personen gemäß § 3 Abs 3 Z 4 Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben werden. § 14 APG sieht für ab dem geborene Personen ab eine teilw Übertragung von Pensionskonto-Gutschriften auf das Pensionskonto des gem § 3 Abs 3 Z 4 versicherten Elternteils vor. Für vor dem geborene Personen gilt hingegen weiterhin § 116a idF zum (§ 306 Abs 3). Diese Personen können auch ab dem Ersatzzeiten nach dem Altrecht erwerben (vgl näher Heckenast, Über die Entstehung einer neuen Kategorie von Versicherungsmonaten, SozSi 2010, 286 [287 f]).
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Ab konnten für die sog „ewige“ Anwartschaft nach § 120 Abs 6 (§ 120 Rz 15) gem § 120 Abs 7 in bestimmtem Ausmaß auch Beitragsmonate für Kindererziehungszeiten erworben werden.