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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

4. Bedingte Zurücklegung der Gewerbeberechtigung (Abs 1 Z 4)

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Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in KV und PV bei bedingter Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, sofern dem Betriebsnachfolger die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde gestattet wurde, ist aus Anlass der Einführung der Bestimmung des § 206a in die Gewerbeordnung 1973 (wieder) in das GSVG im Zuge der 16. Nov aufgenommen worden und wurde durch die 17. Nov auch auf die KV ausgedehnt. § 206a GewO 1973 sah die Möglichkeit vor, zum Zwecke der Fortführung von Gewerben mit Bedarfsprüfung auf Antrag eine Bewilligung zur vorläufigen Ausübung des Gewerbes zu erteilen. Die Pflichtversicherung des Betriebsnachfolgers schließt lückenlos an die (beendete) Pflichtversicherung des Betriebsvorgängers an.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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