GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Ausübungsersatzzeiten (Abs 1 Z 1)
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Zu beachten ist, dass vor Inkrafttreten des GSVG am (§ 255 Abs 1) für die nach § 2 Abs 1 Z 1 und 2 Pflichtversicherten das GSPVG galt und Zeiten der Beitragspflicht nach dem GSPVG als Beitragszeiten nach § 115 Abs 1 Z 1 gelten, sodass im Ergebnis für diese Gruppen der Wirksamkeitsbeginn der Versicherungspflicht am liegt (vgl Teschner/Widlar, GSVG, § 116 Anm 4).
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Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung begründet die Kammermitgliedschaft und damit die Pflichtversicherung nicht, sodass daraus auch keine EZ nach Abs 1 Z 1 abgeleitet werden können (RS0060552).
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Bei dem in § 2 Abs 1 Z 4 genannten Personenkreis kommt es nicht auf die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft an; die Ausübungsersatzzeiten werden jedoch bei dem durch das ASRÄG 1997 neu in die Pflichtversicherung einbezogenen Personenkreis gem § 273 Abs 9 nicht berücksichtigt (RS0110615).
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Zum nachträglichen Einkauf von VZ für Gesellschafter einer GmbH (§ 2 Abs 1 Z 3) vgl § 239.