GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Verpächter von Betrieben (Abs 1 Z 3)
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Verpächter von Betrieben sind von der Pflichtversicherung ausgenommen, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung beruht. Der Ausnahmetatbestand ist nur dann und insoweit gegeben, wenn und solange eine Verpachtung der Gewerbeberechtigung vorliegt. Die bloße zivilrechtliche Verpachtung eines Gewerbebetriebes bewirkt keine Ausnahme von der Pflichtversicherung (VwGH 89/08/0210). Die Verpachtung ist bei der Gewerbebehörde anzuzeigen.