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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Dokumentvorschau
GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

1. Grundsätzliches

1

Obwohl auch die PV nach dem GSVG auf dem Grundsatz der von Gesetzes wegen eintretenden Pflichtversicherung aufgebaut ist und der Beginn der Pflichtversicherung nicht von der Erstattung der Anmeldung abhängt (vgl näher § 2 Rz 2 und § 18 Rz 1), genügt es für den Anspruch auf die Leistung nicht, dass während einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit Pflichtversicherung bestanden hat; erst die tatsächliche Beitragsentrichtung für einen bestimmten Zeitraum qualifiziert die betreffende Zeit im Leistungsrecht als Beitragszeit. Zeiten der Beitragspflicht (§ 27) sind somit erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten. Unwirksame Beiträge wirken sich auf die Pension nicht aus, und zwar weder auf den Pensionsanspruch noch auf die Pensionshöhe (10 ObS 56/10y).

2

Wird im Rahmen eines Zahlungsplans eine aufgrund einer Versicherung nach dem GSVG bestehende Beitragsschuld nur mit der Quote bezahlt, so ist für die Ermittlung der Beitragszeiten auch nur der der Quote entsprechende Teil der Beitragszahlung heranzuziehen (RS0125850; vgl dazu Windisch-Graetz, Auswirkung von Restschuldbefreiungen für Sozialversicherungsbeiträge auf die Pension, ZIK 2011/7).

3

Gegen die Verfassungsm...

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