GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Stichtagsverschiebung
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Wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes, eine Gesetzesänderung oder eine sonstige Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (etwa auch die Erreichung eines bestimmten Lebensjahres, wenn dies zur Anwendung geänderter Voraussetzungen für den Anspruch auf die begehrte Leistung führt) während des Verfahrens eintritt, ist die sich daraus ergebende Änderung bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Es wird durch diese Änderungen, sofern sie für den erhobenen Anspruch von Bedeutung sind, ein neuer Stichtag ausgelöst und die Anspruchsvoraussetzungen sind zu diesem Stichtag zu prüfen (10 ObS 328/00h). Beispiele sind eine Verschlechterung des medizinischen Leistungskalküls im Verfahren über eine EUP oder die Vollendung des 57. Lebensjahres in einem derartigen Verfahren (§ 133 Abs 3). Voraussetzung einer Verschiebung ist allerdings, dass die Anspruchsvoraussetzungen zu einem vor Schluss der Verhandlung 1. Instanz liegenden Stichtag erfüllt sind (10 ObS 199/02s).
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Durch § 86 ASGG werden Klagsänderungen wg Stichtagsverschiebungen verfahrensrechtlich für zulässig erklärt (vgl zur Ratio dieser Bestimmung näher Neumayr in ZellKomm2 § 86 ASGG Rz 1).
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Ein Weitergewährungsantrag nach einer befriste...