GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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b) Tod
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Das Fehlen einer Bestimmung über die Stichtagswahl für den Versicherungsfall des Todes ist dahin auszulegen, dass für Hinterbliebenenpensionen die Erreichung der allg Leistungsvoraussetzungen zu einem späteren Stichtag als dem durch den Todestag ausgelösten ausgeschlossen ist. Eine Stichtagsverschiebung durch eine neuerliche Antragstellung auf einen späteren, willkürlich gewählten Zeitpunkt ist nicht möglich (RS0114693).