GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Alter/geminderte Arbeitsfähigkeit
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Bei den Versicherungsfällen des Alters und der gemind AF kann die Festlegung des Stichtages vom Versicherten durch die Wahl des Antragszeitpunktes beeinflusst werden. Es wird ihm damit ermöglicht, einen Leistungsanspruch erst später geltend zu machen, weil er die Wartezeit noch nicht erfüllt hat oder weil er zur Aufbesserung der Pension noch VZ erwerben will. Allerdings verschiebt sich der Stichtag nur dann, wenn der VF schon vor der Antragstellung eingetreten ist. Bei einer Antragstellung vor dem Eintritt des VF ist hingegen erst der VF für die Auslösung des Stichtages maßgebend (RS0084561).
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Die Möglichkeit der Stichtagswahl ist verfassungsrechtlich unbedenklich; ebenso die Tatsache, dass bei früherer Antragstellung eine Leistung gebührt hätte, jedoch an dem durch die spätere Antragstellung ausgelösten Stichtag die Wartezeit nicht mehr erfüllt ist (RS0084543).
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Entschließt sich ein Versicherter trotz Erwerbsunfähigkeit weiterhin berufstätig zu bleiben, ist für die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Leistung vorliegen, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der späteren Antragstellung abzustellen (RS008...