GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Relevanz
3
Die Frage, ob eine Leistung der PV gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch den Antrag ausgelösten Stichtag zu prüfen. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr an einem ganz bestimmten Tag gegeben sein (RS0084524).
4
Der Versicherungsfall als primäre Leistungsvoraussetzung (vgl § 111, 113 Abs 1) muss am Stichtag eingetreten sein. Zu den anderen Anspruchsvoraussetzungen zählt insb die Wartezeit als sekundäre Leistungsvoraussetzung (vgl § 120). § 129 über die Leistungszugehörigkeit regelt für die Fälle der Mehrfach- und Wanderversicherung, nach welcher PV (ASVG, GSVG, BSVG) eine Leistung gebührt. Die § 139, 145, 147 enthalten die Regelungen über das Ausmaß der Pensionsleistungen.
5
Der Stichtag ist somit für die Beurteilung der primären und sekundären Leistungsvoraussetzungen maßgeblich (10 ObS 175/01k). Die zum Stichtag geltende Rechtslage ist der Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen zugrunde zu legen (RS0115809).