GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Ordensangehörige uä (Abs 1 Z 2)
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Hinsichtlich Angehöriger der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie gilt eine Ausnahme von der Pflichtversicherung, da deren Versorgung bereits auf andere Weise sichergestellt ist (s Teschner/Widlar, § 4 Anm 4).