GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Ruhen des Gewerbebetriebs (Abs 1 Z 1)
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Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes oder ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der PV begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, sind für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung ausgenommen.
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Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 Z 1 setzt die Anzeige des Ruhens und das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus (VwGH 2005/08/0091; 2010/08/0145). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist nach der Rspr (VwGH 2010/08/0145) noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Dass eine Entschädigungsleistung einer Betriebsunterbrechungsversicherung als Unterbrechung des Ruhens anzusehen sei bzw dass die als Einkommensersatz gewährte Versicherungsleistung, die überdies im Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres als gewerbliches Einkommen deklariert wurde, als aktives Betreiben des Gewerbes gewertet wird und das angezeigte Ruhen unterbricht, hat der VwGH verneint (VwGH 2010/08/0145).
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