GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 2)
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Gemäß § 107 Abs 2 haben die Versicherten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem KVT innerhalb einer Woche zu melden. Satz 2 sieht die Möglichkeit der Gewährung auch für die zurückliegende Zeit in besonderen Fällen vor.