GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Ruhenstatbestände
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Der Anspruch auf Krankengeld ruht:
bei Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit an den KVT (§ 107 Abs 1 Z 1);
solange der Versicherte auf Rechnung eines VT Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines VT bzw eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gegenüber einem VT hat, für die Dauer des Aufenthaltes (§ 107 Abs 1 Z 2);
während der Dauer einer Freiheitsbeschränkung (§ 58 Abs 1 und 2);
während der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (§ 59).
§ 107 ist dem § 143 ASVG nachgebildet (Teschner/Widlar, GSVG § 107 Anm 1).