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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Dokumentvorschau
GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

I. Ruhenstatbestände

1

Der Anspruch auf Krankengeld ruht:

  • bei Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit an den KVT (§ 107 Abs 1 Z 1);

  • solange der Versicherte auf Rechnung eines VT Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines VT bzw eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gegenüber einem VT hat, für die Dauer des Aufenthaltes (§ 107 Abs 1 Z 2);

  • während der Dauer einer Freiheitsbeschränkung (§ 58 Abs 1 und 2);

  • während der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (§ 59).

    § 107 ist dem § 143 ASVG nachgebildet (Teschner/Widlar, GSVG § 107 Anm 1).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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