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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

IV. Anspruchsdauer (Abs 1)

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Wochengeld gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der (tatsächlichen) Entbindung. Nach Frühgeburten (darunter versteht man eine Lebendgeburt vor der 37. Schwangerschaftswoche, also bevor 36 Schwangerschaftswochen vollendet sind (vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch261, 639 führt die in Deutschland geltende Definition an mit Geburt vor Beendigung von 37 Schwangerschaftswochen); laut Definition der WHO zählen dazu auch Säuglinge von weniger als 2.500 Gramm, unabhängig von der Schwangerschaftsdauer), Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich der Anspruch auf Wochengeld auf mindestens zwölf Wochen (Abs 1).

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Gemäß § 102a Abs 1 wird die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Der Zeugnisausstellung muss eine gewissenhafte ärztliche Untersuchung vorausgegangen sein (§ 55 ÄrzteG). Bei Zweifel an der Richtigkeit des gemeldeten voraussichtlichen Geburtstermins ist keine Durchführung von Nachuntersuchungen durchzuführen (Binder in Tomandl, System aaO). Erfolgt die Entbindung zu einem an...

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