GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Anspruchsberechtigte
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Sämtliche Leistungen stehen nur zu, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des VF ein aufrechtes Versicherungsverhältnis besteht (RS0111539). Anspruchsberechtigt sind nur weibliche Versicherte, die entweder sach- oder auch geldleistungsberechtigt sind. Auch der Anspruch einer werdenden Mutter auf das vorgezogene Wochengeld hängt vom Weiterbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab (RS0070933).
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Mitversicherte Ehegattinnen bzw Lebensgefährtinnen sowie Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Betriebshilfe bzw Wochengeld, weil es sich dabei nicht um Versicherte handelt (vgl Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG § 162 Anm 1).