GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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Die Ausnahmen von der Pflichtversicherung sind in § 4 erschöpfend aufgezählt. § 4 Abs 1 enthält die Ausnahmetatbestände in der KV und PV, § 4 Abs 2 die Ausnahmen von der KV und Abs 3 die Ausnahmen von der PV. Zu den Meldeverpflichtungen hinsichtlich Eintritt oder Wegfall des Ausnahmegrundes s § 18.