GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Kostenersatz (Abs 4)
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Wenn der KVT die medizinische Hauskrankenpflege nicht als Sachleistung tatsächlich erbringen kann, besteht für den Versicherten die Möglichkeit, sich diese Leistungen auch privat auf seine eigenen Kosten zu besorgen und dafür vom KVT Ersatz zu verlangen (RS0115258). Bei der Kostenerstattung bzw beim Kostenzuschuss hat der Versicherte die gewünschte Leistung selbst am Markt zu besorgen; die Sozialversicherung leistet dabei grundsätzlich keine Hilfestellung. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, die vom Versicherten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern aufgewendeten Kosten im Nachhinein bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu erstatten (Schrammel, Die Durchsetzung von Leistungsansprüchen in der sozialen Krankenversicherung in FS Tomandl [1998] 679 [680] ua). Im Einzelfall kann es fraglich sein, in welchem Ausmaß der Versicherte, der sich diese Leistungen zunächst privat selber verschaffen muss, Anspruch auf Kostenerstattung hat. Der KVT darf die Höhe eines Kostenzuschusses in seiner Satzung nicht willkürlich festlegen. Die Satzung ist bei ihrer Gestaltung der Kostenerstattungstarife primär an die für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarife ...