GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Umfang der Leistungen (Abs 3)
4
Die Tätigkeit der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege umfasst medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen (s näher § 13ff GuKG). Dazu gehört nicht die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Kranken (Abs 3).
5
Obwohl die Sondenernährung in Abs 3 exemplarisch genannt ist, fällt die Durchführung von Sondenernährung bei liegender Magensonde in den Tätigkeitsbereich der Pflegehelfer bei der Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen nach § 84 Abs 4 Z 4 GuKG und stellt daher keine Leistung der medizinischen Hauskrankenpflege dar. Gleiches gilt für die Verabreichung von Medikamenten mittels PEG-Sonde, weil nach § 84 Abs 4 Z 1 GuKG auch die Verabreichung von Arzneimitteln in den Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe fällt (RS0124612). Dies wurde für alle Fälle ab (für die Fälle davor gilt 10 ObS 122/08a) in § 1 Abs 4 EinstV idF Nov 2008 nunmehr klargestellt (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld2 Rz 329).