GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Pflegekostenzuschuss in Nicht-PRIKRAF-Krankenanstalten (3. Satz)
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Über die in § 148 (landesgesundheitsfondsfinanzierte) und § 149 (PRIKRAF, UKHer der AUVA, sonstige Vertragsspitäler) ASVG angeführten Krankenanstalten hinaus gibt es weitere, die in keinem Vertragsverhältnis zur SVA stehen.
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Wird ein solches Spital in Anspruch genommen, leistet die SVA bei Vorlage einer saldierten Honorarnote einen Pflegekostenzuschuss. Dieser ist ein täglicher Wert, der ermittelt wird nach einem fiktiven durchschnittlichen Tagsatz für einen Aufenthalt in einer PRIKRAF-KA. Der Betrag wird in der Mustersatzung des HV (§ 38 Abs 1) verbindlich festgelegt und beträgt für 2012 € 185,30 pro Pflegetag.