GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Pflegekostenzuschuss in PRIKRAF-Krankenanstalten (2. Satz)
2
Nicht jede Krankenanstalt, die über den PRIKRAF (§ 149 Abs 3 und 3a ASVG) finanziert wird, steht mit jedem VT in einem Einzelvertragsverhältnis.
3
Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine PRIKRAF-Krankenanstalt in Anspruch, die mit der SVA in keinem Vertragsverhältnis steht, hat er die Behandlungskosten vorab auszulegen. In weiterer Folge steht ihm die Möglichkeit offen, die Honorarnote der SVA zu übermitteln, die prüft, ob ihre Leistungszuständigkeit gegeben ist. Bejahendenfalls leitet die SVA die Honorarnote an den PRIKRAF weiter. Dieser ermittelt jenen Betrag, der nach den LKF-Kriterien bei Direktverrechnung an die Krankenanstalt zu zahlen gewesen wäre und leistet diesen im Namen der SVA als Pflegekostenzuschuss an den Versicherten (§ 8 PRIKRAF-G idF BGBl I Nr 2004/165).