GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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§ 98a trifft Vorsorge für den Fall, dass der Erkrankte oder dessen Familienangehörige eine Krankenanstalt aus eigenem aufsuchen und für die Kosten dieser Anstaltspflege zunächst selbst aufkommen, bzw dass ein Unterhaltspflichtiger diese Kosten bezahlt, und regelt die Höhe des Pflegekostenzuschusses.