GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Verweis auf das ASVG
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Das GSVG verweist für die Inanspruchnahme auf § 149 ASVG, in dem die Beziehungen der Versicherungsträger zu den nicht LGFfinanzierten KA detailliert geregelt sind. Siehe Felix in Sonntag, ASVG, zu § 149.