GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Verweis auf das ASVG
3
Das GSVG verweist auf § 148 ASVG, in dem die Beziehungen der Versicherungsträger zu den LGFfinanzierten KA detailliert geregelt sind. Siehe Felix in Sonntag, ASVG, § 148 Rz 6 ff.