GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Primat der landesgesundheitsfondsfinanzierten Anstaltspflege/Sicherstellungsauftrag der Länder
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Grundsätzlich hat die Inanspruchnahme der Anstaltspflege nach dem ASVG in einer LGFfinanzierten KA zu erfolgen (§ 149 Abs 1 ASVG; VfGH B 304/05); das GSVG kennt eine derartige Regelung nicht (vgl § 98 Rz 2). Dennoch tragen die LGF KA die Hauptlast der Anstaltspflege in Österreich; sie sind etwa die Hälfte der Spitäler, es befinden sich dort aber mehr als drei Viertel der Betten (Krankenanstalten in Österreich, hg BMGFJ, Wien, 2008, S 11).
Es besteht auch nach wie vor die Verpflichtung der Länder, für ihre Landesbürger öffentliche Anstaltspflege sicherzustellen (§ 18 KAKuG); durch die Art 15a-B-VG-Vereinbarung (BGBl I 2008/105) ist die Beschränkung auf die Landesbürger für die Laufzeit der Vereinbarung außer Kraft gesetzt (Art 29). Zur Berücksichtigung dieser inländischen Fremdpatienten im Rahmen der Betriebsabgangsdeckung öffentlicher KA (§ 34 KAKuG) s VfGH G 54/09.