GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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Das SV-Recht unterscheidet seit 1997 drei verschiedene Kategorien von KA:
LGF KA (§ 148 ASVG/§ 97 GSVG)
Weitere VertragsKA (§ 149 ASVG/§ 98 GSVG)
Nicht-VertragsKA (§ 150 ASVG/§ 98a GSVG)
Bis 1996 galt jene Unterscheidung, die bezüglich der Vertragsbeziehungen krankenanstaltenrechtlich nach wie vor normiert ist; nämlich:
Öffentliche KA (§ 148 ASVG/§ 97 GSVG alt)
Weitere VertragsKA (§ 149 ASVG/§ 98 GSVG alt)
Nicht-VertragsKA (§ 150 ASVG/§ 98a GSVG alt)
In der täglichen Praxis entstehen viele Probleme dadurch, dass diese Begriffe nicht deckungsgleich sind; es gibt öffentliche KA, die nicht LGF-finanziert sind und umgekehrt LGF-finanzierte KA, denen kein Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Dies ist darin begründet, dass die Art 15a-B-VG-Vereinbarungen, die Rechtsgrundlage für die LGF-Finanzierungen sind, bei der Definition des Kreises der LGF-finanzierten KA darauf abstellen, ob diese Spitäler am Zuschüsse aus dem KRAZAF, dem Krankenanstaltenzusammenarbeitsfonds als Vorläufer der BGA, erhalten haben. Es gibt aber einige (wenige) öffentliche Spitäler, die an diesem Stichtag nicht KRAZAF-bezuschusst waren und (viel) mehr (nur) gemeinnützige Spitäler, die solche Zuschüsse erhalten haben (s dazu auch Felix in Sonntag, ASVG, § 447 f Rz 45).